Parken im öffentlichen Verkehrsraum
Grundsätzlich ist es gestattet, ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug unbegrenzt im öffentlichen Raum auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen, sofern dort kein Schild existiert,das die Parkzeit beschränkt.
In jeder Straße muss eine Durchfahrbreite von mind. 3,05 Metern vorhanden sein. Ist das nicht der Fall, darf dort kein Fahrzeug abgestellt werden. Wichtig: Gemessen wird die tatsächlich zur Verfügung stehende Breite für die Durchfahrt eines weiteren Fahrzeuges. Also Spiegel einklappen.
Der Abstand zwischen versetzt parkenden Fahrzeugen muss so groß sein, dass ein LKW ungehindert hindurchfahren kann. 10 Meter Abstand zwischen den Fahrzeugen sind ein guter Richtwert. Bedenken Sie: LKW müssen zum Durchfahren der Kurven zur Außenseite hin ausholen. Das braucht Platz.
Ein abgemeldetes Fahrzeug darf überhaupt nicht im öffentlichen Bereich parken, sondern muss auf einem Privatgrundstück abgestellt werden, sofern keine Betriebsstoffe auslaufen.
Anhänger dürfen nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden, sonst wird ein Bußgeld fällig.
Gehweg
Die StVO schreibt in erster Linie das Parken auf der Fahrbahn vor. Auf dem Gehweg ist das parken grundsätzlich verboten, es darf nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild/Bodenmarkierung dies erlaubt. Rollstühle, Rollatoren und Kinderwägen sollten Platz haben, der Richtwert für eine ausreichende Restgehwegbreite liegt bei 1,2 Metern.
Wendeanlage/Wendehammer
Das Parken in einem Wendehammer ist nicht grundsätzlich verboten. Daher gelten normalerweise die üblichen Vorschriften zum Parken und Halten. Sollte jedoch ein entsprechendes Verkehrszeichen ein Parkverbot vorschreiben, dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht in einem Wendehammer abstellen. Müllfahrzeuge und andere Fahrzeuge dürfen nicht behindert werden.
Parken entgegen der Fahrtrichtung
Grundsätzlich ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung verboten. Auch in 30er Zonen und Wohngebieten.
Ausnahmen:
Einbahnstraßen (Zeichen 220),eine weitere Ausnahme ist, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen.
Verkehrberuhigter Bereich (Spielstraße)
Schrittgeschwindigkeit zu fahren, größte Vorsicht walten zu lassen und besonders den Fußverkehr im Blick zu haben. Fußgänger nicht gefährdet oder gar behindert werden, ferner dürfen Fußgänger die Straße in ihrer kompletten Breite zu benutzen. Kinder, also Personen bis zu 14 Jahren, dürfen ihren Spielen überall nachgehen. maximal 7 km/h gefahren werden. Dieses Tempo entspricht der Geschwindigkeit eines Fußgängers.
Das Parkverbot in der „Spielstraße“ zu berücksichtigen, das unter anderem dort herrscht, wo keine Parkareale markiert sind. Man darf nur auf den dafür vorgesehenen, markierten Flächen parken. Das ist aber sogar entgegen der Fahrtrichtung erlaubt, da es keine Fahrbahn gibt.
Kreuzung/Einmündungen
§ 1 der StVO, wenn andere Verkehrsteilnehmer z.B. Lkw, Busse, Krankenwagen erheblich behindert werden. Vor Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken auf einer Länge von 5m verboten. Hiermit soll gewährleistet sein, dass sowohl für eine ausreichende Sicht auf den Querverkehr gesorgt ist als auch, dass die Fahrbahn querende Fußgänger rechtzeitig erkannt werden können.
T Kreuzung/Parken gegenüber einer Einmündung
Wenn bei einer T-Kreuzungseinmündung, auf der gegenüberliegenden durchgehenden Straßenseite ein oder mehrere Autos parken stellt das nach der StVO Grundparagraph 1 in jedem Fall eine eine Vekehrsbehinderung, wenn nicht gar eine Gefährdung dar. Das auf der durchgehenden Straßenseite fahrende Fahrzeug wird durch diese Parker gezwungen seine vorgeschriebene rechte Fahrspur zu verlassen und auf die Gegenfahrspur ausweichen. Wenn jetzt ein Fahrzeug aus der Straßeneinmündung rechts einbiegen will, kann es das nicht. weil dieses auf seiner Spur fahrende Fahrzeug ihn daran hindert,. Das kann man jetzt so weiter erläutern, mit Fahrzeugen aus allen drei Richtungen. Fakt ist im Ernstfall, bei einem hervorgerufenem Unfall, wird entschieden werden müssen, Behinderung oder Gefährdung.
Denken Sie dran:
Parkende Fahrzeuge können das Eintreffen der Feuerwehr oder anderer Rettungskräfte unnötig stark verzögern.
Und das kann unter Umständen Folgen haben. Nicht nur menschlich, sondern auch juristisch möchte niemand freiwillig Verantwortung für entstandene Schäden und das auftretende Leid auf sich nehmen. Kommen Menschen zu Schaden oder gar zu Tode, stehen Fahrzeugführer, welche Rettungskräfte am Vorankommen behindert haben, im Fokus der Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft.
Illustrationen: Thoran/ FF Bruchköbel