Luftraum

Drohnen im Luftraum - Allgemeine Informationen

Wann gilt die UAS-Betriebskategorie als „offen“?

Hierunter fällt der Betrieb mit dem geringsten Risiko. Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „offen“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Höchstzulässige Startmasse von weniger als 25kg;
  • maximale Flughöhe 120 Meter über Grund;
  • Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight). Ausnahme: die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus oder es steht ein Beobachter neben dem Piloten und hat stattdessen die Drohne im Blick und ist im ständigen Kontakt mit dem Piloten;
  • Luftfahrzeughalter- Haftpflichtversicherung;
  • Mindestalter von 16 Jahren – (kein Mindestalter gilt, wenn das Fluggerät in der Drohnen-Klasse C0 klassifiziert ist und es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt. Oder wenn es sich um eine Eigenbau-Drohne mit einer Startmasse unterhalb 250g handelt.);
  • kein Transport von gefährlichen Gütern;
  • kein Abwurf von Material;
  • UAS Betreiber (Luftfahrzeughalter) müssen sich registrieren lassen und die Registrierungsnummer an jedes von ihnen genutzte UAS anbringen (Ausnahme: UAS unter 250g ohne Kameras (und ohne Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten) oder UAS unter 250g, die nach EU Richtlinien (2009/48/EC) als reines Spielzeug zertifiziert sind.

Die Kategorie „offen“ ist zusätzlich in 3 Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt, in denen weitere Vorgaben zu erfüllen sind. Die Eingruppierung orientiert sich dabei vornehmlich an dem geplanten einzusetzenden Gerätetyp und der Umgebung, in der geflogen werden soll. Nach der Unterkategorie richten sich sodann die geforderten Fähigkeiten, die ein Fernpilot aufweisen muss.
 

Unterkategorie A1:

Betrieb mit UAS der Klasse C0 (Spielzeug), privat hergestellte UAS unter 250g (inkl. Nutzlast) mit einer Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s oder UAS unter 250g (inkl. Nutzlast) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht:

  • Kein UAS-Betrieb über Menschenansammlungen;
  • der Überflug von unbeteiligten Personen soll vermieden werden.

Betrieb mit UAS der Klasse C1 (MTOM<900g oder kinetische Energie<80 Joule)

  • Kein UAS-Betrieb über Menschenansammlungen und unbeteiligten Personen.
  • Werden unerwartet unbeteiligte Personen überflogen, muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden;
  • Kompetenznachweis nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947 („kleiner Drohnenführerschein“)
     

Übergangsbestimmung bis 31.12.2022, danach Unterkategorie A3

Betrieb mit UAS unter 500g (inkl. Nutzlast) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt

  • Kein UAS-Betrieb über Menschenansammlungen und unbeteiligten Personen;
  • werden unerwartet unbeteiligte Personen überflogen, muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden.
  • Kompetenznachweis nicht erforderlich

Betrieb mit UAS unter 2kg (inkl. Nutzlast) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt

  • Horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern zu unbeteiligten Personen;
  • nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO (alt)
    + Kompetenznachweis nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947
    + Selbsterklärung prakt. Kenntnisse gem. UAS.OPEN.030 DVO (EU) 2019/947 oder Fernpiloten-Zeugnis nach UAS.OPEN.030 DVO (EU) 2019/947.
     

Unterkategorie A2:

Betrieb mit UAS der Klasse C2 (MTOM<4kg)

  • Horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern zu unbeteiligten Personen; Verkürzung des horizontalen Sicherheitsabstandes zu einer unbeteiligten Person auf 5 m, sofern der Langsamflugmodus aktiviert ist;
  • Fernpiloten-Zeugnis nach UAS.OPEN.030 DVO (EU) 2019/947
     

Unterkategorie A3:

Betrieb mit UAS der Klassen C2 sowie der Klassen C3 und C4 (MTOM<25kg), privat hergestellte UAS (MTOM<25 kg) oder UAS (MTOM<25kg) ohne Klassifizierung bis 01.01.2023 in Verkehr gebracht

  • Keine Gefährdung von unbeteiligten Personen (horizontaler Mindestabstand 30 m; Anwendung der 1:1 Regelung);
  • horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten;
  • Kompetenznachweis nach UAS.OPEN.020 DVO (EU) 2019/947 oder bis 01.01.2022 nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO (alt) („großer Drohnenführerschein“).


Welche Genehmigungen muss ich für den Betrieb des UAS einholen?

Für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie muss der UAS-Betreiber vor der Aufnahme des Betriebs weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben. Ggfs. wird jedoch eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde oder die Zustimmung von den vom Flugbetrieb Betroffenen benötigt, wenn das UAS in geografischen Gebieten betrieben werden soll (siehe unter Punkt 5).
 

Wann gilt die Betriebskategorie eines UAS als Specific (speziell) oder Certified (zulassungspflichtig)?

Sofern eine der festgelegten Anforderungen an die „offene“ Betriebskategorie nicht erfüllt ist, fällt der UAS-Betrieb automatisch in die „spezielle“ oder ggf. „zulassungspflichtige“ Kategorie. Der UAS-Betreiber ist damit verpflichtet, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 DVO (EU) 2019/947 einzuholen oder eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 5 (EU) DVO 2019/947 vorzulegen.

a) Wo und wie bekomme ich eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 DVO (EU) 2019/947?

Zuständig für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung der Kategorie „speziell“ ist die Landesluftfahrtbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers. Für die Beantragung sind das Antragsformular und die Gliederungsvorlage für das Flugbetriebskonzept (ConOps) mit Risikobewertung im Downloadbereich zu nutzen. Beide Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen. Bei der Erstellung des ConOps sind zwingend die Vorgaben des EASA Dokuments „Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems (Regulation (EU) 2019/947 and Regulation (EU) 2019/945)“ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

b) Wer nimmt Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 5 DVO (EU) 2019/947 an?

Die Entgegennahme von Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 5 DVO (EU) 2019/947 und die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Kategorie „zulassungspflichtig“ gemäß Artikel 6 DVO (EU) 2019/947 obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt.

Muss ich mich als Betreiber eines UAS registrieren lassen?

Ab dem 31.12.2020 muss sich jeder Betreiber (Luftfahrzeug-Halter) eines UAS registrieren, der ein UAS mit einer Startmasse von 250 g oder mehr betreibt. Eine Registrierungspflicht für UAS-Betreiber besteht auch für UAS von weniger als 250 g, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist. Die Registrierung erfolgt auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes.

Was muss ich beim Betrieb von UAS in geografischen Gebieten beachten?

In geografischen Gebieten ist der Flugbetrieb mit UAS nur mit Einschränkungen, mit Zustimmung der zuständigen Stelle oder auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung der Kategorie „speziell“ möglich.

Wann benötige ich eine behördliche Genehmigung in geografischen Gebieten?

Soweit der Betrieb eines UAS über die unter a) genannten Regelungen hinaus erfolgen soll, ist hierfür eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Für die vorgenannten geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes auf Antrag in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem bestimmten Umfang auch allgemein zulassen. Nicht genehmigungsfähig ist in der Regel der Betrieb zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung.

Gelten meine bisher erteilten Erlaubnisse und zugelassene Ausnahmen nach alter Rechtslage weiterhin?

Vor dem 31.12.2020 erteilte Erlaubnisse und zugelassene Ausnahmen (§§ 21 a, 21 b LuftVO) bleiben nach Artikel 21 der DVO (EU) 2019/947 bis zum 01.01.2022 gültig, solange sie nicht von der zuständigen Behörde widerrufen werden oder im Bescheid ein früheres Ende der Gültigkeit datiert wurde.


Übergangsvorschriften

Folgende Kompetenz- / Kenntnisnachweise sind ab Anwendbarkeit der VO(EU) 2019/947 in Deutschland gefordert:

Drohne nicht konform zur VO(EU) 2019/945, vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht und nicht privat hergestellt

x < 250g

250g ≤ x < 500g

500g ≤ x < 2kg

250g ≤ x < 25kg

BetriebsbedingungenA150 m Abstand zu MenschenA3

notwendiger „Drohnenführerschein“,

nicht
erforderlich

nicht erforderlich
(nur bis 31.12.2022,danach Kategorie A3)

nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO
+ EU-KN A1/A3
+ Selbsterklärung prakt. Kenntnisse gem. UAS.OPEN.030
(nur bis 31.12.2022)
oder
EU-Fernpilotenzeugnis

nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO
(nur bis 01.01.2022, oder EU-Kompetenznachweis)

Drohne konform zur VO(EU) 2019/945 oder privat hergestellt

C0 oder
privat hergestellt (MTOM <250g, vMAX <19 m/s)

C1

C2

C2, C3, C4 oder
privat hergestellt

Betriebsbedingungen

A1

A2

A3

notwendiger „Drohnenführerschein“,

nicht erforderlich

EU-Kompetenznachweis

EU-Fernpilotenzeugnis

EU-Kompetenznachweis

(nur bis 01.01.2022)

nicht erforderlich

nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO

nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO

nationaler Kenntnisnachweis gem. §21a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 LuftVO

Weiter Informationen (FAQs) finden Sie auf den Seiten des Luftfahrt-Bundesamtes.