Grillen und Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Grillen

Die Temperaturen steigen und so manch einem brennen wahrscheinlich schon die Finger, um das erste leckere Steak auf den Grill zu legen.

Aber wann und wo ist das Grillen erlaubt?
Wie oft darf ich grillen und was muss ich beachten?


Halten Sie Kinder vom Grill fern!

Spritzen Sie niemals brennbare Flüssigkeiten in einen Grill!

Löschen Sie einen Grill niemals mit Wasser!


Grillen auf dem Balkon

Generell gibt es kein “Grillrecht”. Man darf auf dem Balkon grillen, sofern es der Mietvertrag oder die Hausordnung nicht untersagen. In allen Fällen gilt aber das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme. Dies bedeutet zum einen, dass man die Nachbarn nicht mit übermäßigem Qualm, Lärm oder Geruch provozieren sollte. Andererseits sollten aber auch die Nachbarn eine gewisse Toleranz gegenüber dem Grillvergnügen anderer Anwohner walten lassen.

Und wie so häufig ist auch hier eine Sache essentiell: Kommunikation. Einen Kompro-miss zu finden, falls eine der beiden Parteien unzufrieden ist, sollte nicht allzu schwer sein. Praktische Tipps wären beispielsweise die Verwendung von Aluschalen oder -folien, die die Qualmentwicklung von vorne herein verringern.

Beschwert sich niemand bezüglich einer Häufigkeit des Grillens, darf man als Mieter so oft grillen wie man möchte. Denn wo kein Kläger, da auch kein Richter.
All diese Regelungen gelten natürlich auch für Gemeinschaftsgärten oder Terrassen einer Mietwohnung.


Holzkohle- oder Elektrogrill?
Generell ist es bei Mietwohnungen immer ratsam einen Elektrogrill zu verwenden, denn damit ist man auf der sicheren Seite. Das Grillen mit einem Holzkohlegrill kann ein Mieter nachvollziehbar im Mietvertrag verbieten. Hierbei geht es nicht nur um Gründe der Rauch- und Qualmentwicklung, sondern auch um die potenzielle Feuergefahr.


Grillen im Garten
Auch als Hauseigentümer sollte man bei Grillpartys immer an die Nachbarn denken, denn auch diese sollten sich nicht allzu sehr von Lärm, Geruch oder Rauch belästigt fühlen.


Wann darf ich grillen?
Grundsätzlich ist der Zeitpunkt unerheblich. Jedoch sollte man sich bewusst sein, dass von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe gilt. In diesem Zeitraum sollten Lärm- und Geräuschpegel auf einem Minimum sein.
Bei besonderen Anlässen wie Geburtstag oder ähnlichem kann ein solcher Abend auch mal bis 24:00 Uhr ausgedehnt werden. Dies sollte man aber, im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme, vorher ankündigen und nicht häufiger als vier Mal jährlich in Anspruch nehmen (vgl. Entscheidung OLG Oldenburg).


Generell heißt es also für die Grillsaison:
Man sollte sich immer von vorne herein bei der Gemeinde, Stadt oder dem Vermieter informieren, wie das geltende Recht oder die individuellen Regelungen sind. Auch ist eine vorherige Absprache mit den Nachbarn ratsam, denn so beugen Sie Streitigkeiten vor und Grillabende können ungestört verlaufen.


Lagerfeuer / Feuerstelle

Für Lagerfeuer darf ausschließlich trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig.

Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:

  • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
  • Eine volljährige Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
  • Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten.
    Dies können sein: Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, Feuerlöscher etc.

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:

  • Die Polizei oder das Ordnungsamt dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen
  • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind
  • Anwohner durch Rauch belästigt werden


Feuerkörbe und Feuerschalen im Garten

Im Gegensatz zu klassischen Lagerfeuern bedürfen Feuerkörbe und Feuerschalen keiner Genehmigung. Die Einhaltung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetze ist jedoch immer zwingend.

Generell sind Feuerkörbe so zu betreiben, dass Allgemeinheit und Nachbarschaft weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.

Auch beim Gebrauch von Feuerkörben und Feuerschalen sind Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Sicherheitsabstände zu Gebäuden und brennbaren Materialien sind genauso einzuhalten, wenn auch in geringerem Umfang als bei Lagerfeuern im Garten.

Ein Mindestabstand von 3-5 m zu brennbaren Umgebungsmaterialien (Gartenmöbel, Sträucher) ist ratsam.

Feuer

Wohin mit dem Grünzeug?

Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten sind grundsätzlich über die Biotonne, über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, so regelt es das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Eine Ausnahme bildet nur die Kompostierung der Abfälle auf dem eigenen Grundstück, die ebenso möglich ist.  

Für Garten- und Pflanzenabfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen ist der Abfallerzeuger nach Paragraph 7 des KrWG zur Verwertung verpflichtet. Dabei geht eine sogenannte Verwertung der Abfälle immer einer Beseitigung vor.

Eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück ist beispielsweise durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren möglich. Kommt dies nicht in Frage, ist zu prüfen, ob die Abgabe der Abfälle bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger möglich ist oder ob dieser eine Verwertungsmöglichkeit nennen kann. In der Regel ist eine Verwertung heute technisch möglich und auch wirtschaftlich zumutbar. Nur wenn ausnahmsweise keine Verwertungsmöglichkeit besteht, kommt das Verbrennen als letzte Möglichkeit der Abfallbewirtschaftung in Frage.

„Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV)“, so heißt die Verordnung vom 17.03.1975, die die Rahmenbedingungen der Verbrennung dann regelt, siehe Anlage. Das geplante Feuer ist bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden. Damit ist sichergestellt, dass auch die örtliche Feuerwehr und die Rettungsleitstelle über die Verbrennung informiert sind.

Brandbeschleuniger verbieten sich auch bei kleinen Feuern im Feuerkorb, da die Verletzungsgefahr durch Stichflammen viel zu groß ist. Geeignetes Löschmaterial (Feuerlöscher, Wasserschlauch und Wassereimer) ist idealerweise in Feuerkorb- bzw. Feuerschalennähe bereitzustellen.

Das Schnittgut kann jeden 1. und 3. Samstag eines Monats -zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr- auf dem Betriebsgelände der Firma Lenz, Feldgemarkung Cölbe, "Hippersberg" angeliefert werden.


Eine Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist in jedem Fall der Gemeinde Cölbe rechtzeitig (mind. 3 Tage vor dem Termin) schriftlich mitzuteilen. Folgende Regeln sind bei der Wahl des Ortes zu beachten:

  • Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-lage auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
  • Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr verbrannt werden.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen oder zu starker Rauch- oder Geruchsbeläs-tigung führen.
  • Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
  • Vor Verlassen der Abbrandstelle ist sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind, Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze
  4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstrecken, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  6. 100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und noch nicht abgeernteten Getreidefeldern

Kommt es bei nicht angemeldeten Nutzfeuern bzw. Brauchtumsfeuern oder Nichteinhaltung der Vorschriften zur Alarmierung oder zum Einsatz der Feuerwehr und/oder der Polizei, so besteht Kostenpflicht für denjenigen, der das Feuer entzündet hat.

Neben dem Einsatz und den anfallenden Kosten droht auch ein Bußgeld, wenn gegen das KrWG oder die Verordnung verstoßen wird. Breitet sich ein nicht unter den genannten Bedingungen entzündetes Feuer aus, so wird zudem die Polizei Ermittlungen einleiten, ob ein strafrechtliches Handeln in Frage kommt.

Eine Anzeige der Verbrennung pflanzlicher Abfälle können Sie über die nachfolgende Kachel vornehmen (Civentoprozess).