Grillen
Die Temperaturen steigen und so manch einem brennen wahrscheinlich schon die Finger, um das erste leckere Steak auf den Grill zu legen.
Aber wann und wo ist das Grillen erlaubt?
Wie oft darf ich grillen und was muss ich beachten?
Halten Sie Kinder vom Grill fern!
Spritzen Sie niemals brennbare Flüssigkeiten in einen Grill!
Löschen Sie einen Grill niemals mit Wasser!
Grillen auf dem Balkon
Generell gibt es kein “Grillrecht”. Man darf auf dem Balkon grillen, sofern es der Mietvertrag oder die Hausordnung nicht untersagen. In allen Fällen gilt aber das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme. Dies bedeutet zum einen, dass man die Nachbarn nicht mit übermäßigem Qualm, Lärm oder Geruch provozieren sollte. Andererseits sollten aber auch die Nachbarn eine gewisse Toleranz gegenüber dem Grillvergnügen anderer Anwohner walten lassen.
Und wie so häufig ist auch hier eine Sache essentiell: Kommunikation. Einen Kompro-miss zu finden, falls eine der beiden Parteien unzufrieden ist, sollte nicht allzu schwer sein. Praktische Tipps wären beispielsweise die Verwendung von Aluschalen oder -folien, die die Qualmentwicklung von vorne herein verringern.
Beschwert sich niemand bezüglich einer Häufigkeit des Grillens, darf man als Mieter so oft grillen wie man möchte. Denn wo kein Kläger, da auch kein Richter.
All diese Regelungen gelten natürlich auch für Gemeinschaftsgärten oder Terrassen einer Mietwohnung.
Holzkohle- oder Elektrogrill?
Generell ist es bei Mietwohnungen immer ratsam einen Elektrogrill zu verwenden, denn damit ist man auf der sicheren Seite. Das Grillen mit einem Holzkohlegrill kann ein Mieter nachvollziehbar im Mietvertrag verbieten. Hierbei geht es nicht nur um Gründe der Rauch- und Qualmentwicklung, sondern auch um die potenzielle Feuergefahr.
Grillen im Garten
Auch als Hauseigentümer sollte man bei Grillpartys immer an die Nachbarn denken, denn auch diese sollten sich nicht allzu sehr von Lärm, Geruch oder Rauch belästigt fühlen.
Wann darf ich grillen?
Grundsätzlich ist der Zeitpunkt unerheblich. Jedoch sollte man sich bewusst sein, dass von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe gilt. In diesem Zeitraum sollten Lärm- und Geräuschpegel auf einem Minimum sein.
Bei besonderen Anlässen wie Geburtstag oder ähnlichem kann ein solcher Abend auch mal bis 24:00 Uhr ausgedehnt werden. Dies sollte man aber, im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme, vorher ankündigen und nicht häufiger als vier Mal jährlich in Anspruch nehmen (vgl. Entscheidung OLG Oldenburg).
Generell heißt es also für die Grillsaison:
Man sollte sich immer von vorne herein bei der Gemeinde, Stadt oder dem Vermieter informieren, wie das geltende Recht oder die individuellen Regelungen sind. Auch ist eine vorherige Absprache mit den Nachbarn ratsam, denn so beugen Sie Streitigkeiten vor und Grillabende können ungestört verlaufen.
Lagerfeuer / Feuerstelle
Für Lagerfeuer darf ausschließlich trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig.
Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:
- Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
- Eine volljährige Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
- Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
- Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten.
Dies können sein: Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, Feuerlöscher etc.
Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjeingen, der es beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:
- Die Polizei oder das Ordnungsamt dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen
- Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind
- Anwohner durch Rauch belästigt werden
Feuerkörbe und Feuerschalen im Garten
Im Gegensatz zu klassischen Lagerfeuern bedürfen Feuerkörbe und Feuerschalen keiner Genehmigung. Die Einhaltung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetze ist jedoch immer zwingend.
Generell sind Feuerkörbe so zu betreiben, dass Allgemeinheit und Nachbarschaft weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.
Auch beim Gebrauch von Feuerkörben und Feuerschalen sind Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Sicherheitsabstände zu Gebäuden und brennbaren Materialien sind genauso einzuhalten, wenn auch in geringerem Umfang als bei Lagerfeuern im Garten.
Ein Mindestabstand von 3-5 m zu brennbaren Umgebungsmaterialien (Gartenmöbel, Sträucher) ist ratsam.