Gewerbeamt

Gewerbe

Gewerbe ist

  • eine erlaubte
  • auf Gewinnerzielung gerichtete
  • auf Dauer angelegte
  • selbständige Tätigkeit

Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, der den selbständigne Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.

Das gleiche gilt, wenn

  • der Betrieb verlegt wird
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  • der Betrieb aufgegeben wird; auch bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk (andere Gemeinde oder Stadt

Allgemeine Hinweise zur Gewerbeanzeige

Eine Bescheinigung berechtigt nicht zum Beginn eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden.

Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Bitte entsprechende Nachweise in Form von persönlichen Ausweisen beifügen.