Info Fingerabdruck | Unterschrift

Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken

bei Beantragung eines Personalausweises | Reisepasses | eID-Karte

Nachdem bereits durch die Einführung differenzierterer, maschinell prüfbarer Sicherheitsmerkmale und besonderer Herstellungsmethoden die Fälschung oder Nachahmung der aktuell verwendeten Reisepässe erschwert wurde, berichten auf europäischer Ebene die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden insgesamt über eine stark zunehmende Zahl von Verdachtsfällen, in denen echte Dokumente von anderen, ähnlich aussehenden Personen gebraucht werden. 

Ein solcher Identitätsmissbrauch kann jedoch nur dann schnell und sicher vor Ort festgestellt werden, wenn im Dokument die für jeden Mensch einzigartigen Fingerabdrücke gespeichert werden und zum Abgleich zur Verfügung stehen.

Dabei geht es im Wesentlichen um die Verifikation ausländischer Personalausweise in Deutschland, nicht um die Verifikation des deutschen Personalausweises.

Die Speicherung des Fingerabdruckes dient nicht primär der Fälschungssicherheit des Dokumentes

Vielmehr soll bei Zweifeln über die Gleichheit der sich ausweisenden und der auf dem Lichtbild des Dokuments abgebildeten Person auch die unmittelbare Identitätsfeststellung möglich sein.

Damit könnten auch die derzeit in Zweifelsfällen noch teilweise notwendigen und zeitaufwändigen Nachfragen bei anderen Behörden entfallen und dem Betroffenen eine zügige Weiterreise bzw. Nutzung der Freizügigkeit ermöglicht werden.

Die Fingerabdrücke werden in Deutschland - wie bisher auch bei Reisepässen üblich – ausschließlich im Chip des Personalausweises gespeichert. Der vom Reisepass und den EU-einheitlichen elektronischen Aufenthaltstiteln bekannte und bewährte Zugriffsschutz Extended Access Control (EAC) wird übernommen. Zugriffsrechte auf die Fingerabdruckdaten erhalten ausschließlich die für die Identitätsfeststellung berechtigten Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach dem Gegenseitigkeitsprinzip. Beim Hersteller werden die Fingerabdrücke nur für den Zeitraum der Produktion verarbeitet und danach gelöscht. 

In der Behörde werden die Fingerabdrücke - wie bisher auch - nach Ausgabe des Dokumentes gelöscht.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/ausweise/eu-verordnung-erhoehung-der-sicherheit/4-fingerabdruck.html

§ 5 Abs. 9 PAuswG

Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. (...)

§ 4 Abs. 3 PaßG

Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.

  • Ausnahmen von der Fingerabdruckpflicht kennt das Gesetz nur für Kinder unter sechs Jahren und für die seltenen Fälle, in denen medizinische Gründe der Abnahme von Fingerabdrücken entgegenstehen (§ 5 Abs. 7 und Abs. 9 Satz 3 PAuswG).
  • Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist (§ 9 Abs. 5 PAuswG).

Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 PaßG werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 4 Abs. 4a PaßG).