Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

für die

  Direktwahl der Ober1)-Bürgermeisterin oder des Ober1)-Bürgermeisters
  Direktwahl der Landrätin oder des Landrats

in der/dem Gemeinde/Stadt/Landkreis Gemeinde Cölbe am 01.12.2024

1.

Die Direktwahl der Ober-Bürgermeisterin oder des Ober-Bürgermeisters/der Landrätin oder des Landrats dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Gemeinde ist in Zahl 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 2).

WahlbezirkBezeichnung
des Wahlbezirks
Bezeichnung des Wahlraums
(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
00001CölbeKindertagesstätte Löwenzahn, Untergeschoss, Breslauer Straße 1 (Zugang über Nebeneingang Straße „Am Schubstein“)
00002CölbeGemeindehalle Cölbe, kleiner Saal, Friedhofstraße 4
00003CölbeGemeindehalle Cölbe, großer Saal, Friedhofstraße 4
00005BürgelnMehrzweckhalle Bürgeln, Marburger Landstraße 1
00007ReddehausenVersammlungsraum Reddehausen, Karlsstraße 1
00009SchönstadtGrundschule Schönstadt, Alte Poststraße 24
00010SchwarzenbornDorfgemeinschaftshaus Schwarzenborn, Zum Hirschberg 1

Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik);
das Wahlgeheimnis wird auch hier gewahrt:

WahlbezirkBezeichnung des WahlbezirksBezeichnung des Wahlraums
(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)



In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Tag vor der Wahl 10.11.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum ange-geben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten 

bei der Gemeindebehörde Dienststelle, Gebäude, Zimmer Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe, Rathaus, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, Zimmer 8

zur Einsichtnahme aus.

2.

Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl 11.11.2024 bis zum 16. Tag vor der Wahl 15.11.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Ort der Einsichtnahme Gemeindeverwaltung Cölbe, Rathaus, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, Zimmer 8 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist – nicht – barrierefrei.2) Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahl-berechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 16. Tag vor der Wahl 15.11.2024 bis 12:00 Uhr, beim Gemeindevorstand Dienststelle Rathaus, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, Zimmer 8 Einspruch einlegen. 

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsa-chen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Der Antrag ist schriftlich bis zum 21. Tag v. d. Wahl 10.11.2024 beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl 10.11.2024 keine Wahlbenachrichtigung
erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde/der Stadt/des Landkreises1) oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Wahl 10.11.2024 oder die Einspruchsfrist bis zum 16. Tag vor der Wahl 15.11.2024 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 2. Tag vor der Wahl 29.11.2024 , 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen Farbe weißen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Farbe blauen  Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen Farbe roten  Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
    und
  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberech-tigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätes-tens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberin-nen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern1) nebenei-nander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Ver-tretungskörperschaft der Gemeinde/des Landkreises1) vertretenen Parteien und Wählergrup-pen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf o-der Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Be-werberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wähler-gruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, ge-nannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zu-gelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um

16:30 Uhr in der Anschrift Gemeindeverwaltung Cölbe, Rathaus, Sitzungssaal, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe

zusammen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehr-heit nicht erreicht, findet am Datum ------------------------ eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder1) Be-werbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Be-werber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

4.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Aus-übung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person be-dienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech-tigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbil-dung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes-senkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, so-wie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeein-gang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschrif-tensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Ort, Datum

Der Gemeindevorstand

Cölbe, 25.10.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe
Im Auftrag
gez. Stefan Gimbel


1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Sofern in der Wahlbekanntmachung für das Verzeichnis der Wahlbezirke nicht auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden soll, sind die Wahlbezirke mit Bezeichnung und Angabe des konkreten Wahlraums aufzuführen.