Politik

Das politische System in Deutschland


Die Stufen der politischen Ebenen in Deutschland

Im Bundesland Hessen gibt es 3 Regierungsbezirke:

Die Regierungsbezirke Kassel, Gießen und Darmstadt.

Marburg-Biedenkopf ist einer der 21 Landkreise in Hessen, gehört zum Regierungsbezirk Gießen und wird aus insgesamt 22 Städten und Gemeinden gebildet. Als Oberbegriff für Städte und Gemeinden wird die Bezeichnung "Kommune" genutzt.

Die Gemeinde Cölbe mit ihren 6 Ortsteilen Bernsdorf, Bürgeln, Cölbe, Reddehausen, Schönstadt und Schwarzenborn gehört mit ihren derzeit 6.639 Einwohnerinnen und Einwohnern zum mittelstark besiedelten Feld der Kommunen.

Den Kommunen in Deutschland wird durch das Grundgesetz und die Landesverfassungen das Recht auf Selbstverwaltung garantiert. (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 137 HVerf.). Die Kommunen haben also das Recht, (im Rahmen der Bundes- und Landesgesetze) alle örtlichen Angelegenheiten unter demokratischer Mitwirkung der Bürgerschaft eigenverantwortlich zu regeln.

Der Gemeindevorstand ist kollegial strukturiert. Seine Mitglieder (Bürgermeister/Beigeordnete) unterscheiden sich hinsichtlich des Wahlverfahrens und (in der Regel) auch hinsichtlich der Amtszeit:

  • Wahl des Bürgermeisters - für eine Amtszeit von 6 Jahren - unmittelbar durch die Bürger der Gemeinde (§ 39 HGO)
  • Wahl der Beigeordneten dagegen durch die Gemeindevertretung und zwar - je nach ehren- oder hauptamtlicher Ausgestaltung - für die 5-jährige Wahlzeit der Gemeindevertretung oder ebenfalls für 6 Jahre (§ 39a HGO).

Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Gemeindevorstands (§ 65 HGO). Er beruft die Sitzungen des Gemeindevorstands ein und bereitet die Beschlüsse des kollegialen Verwaltungsorgans vor (§§ 69, 70 Abs. 1 HGO). Er hat ein Kontrollrecht gegenüber den im Gemeindevorstand gefassten (Mehrheits-)Beschlüssen (§ 74 HGO) und eine starke Stellung bei der Vertretung des Gemeindevorstands (und damit der Gemeinde) in Gesellschaften (§ 125 HGO). In Eilfällen kann er an Stelle des Gemeindevorstands entscheiden (§ 70 Abs. 3 HGO). Er hat die unbeschränkte Befugnis, die Geschäfte (Arbeitsgebiete, Dezernate) unter die Mitglieder des Gemeindevorstands zu verteilen (§ 70 Abs. 1 HGO).

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung der Gemeinde, bereitet insbesondere Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt sie aus, vertritt die Gemeinde, erledigt in der Regel die Weisungsaufgaben und die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, stellt die Gemeindebediensteten an, befördert und entlässt sie (§§ 66, 70, 73 HGO).

In der Gemeindevertretung, die insbesondere im Selbstverwaltungsbereich die für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen zu treffen hat, hat der Bürgermeister zwar keinen Sitz, doch auch gegenüber dem obersten Organ der Gemeinde hat der Bürgermeister mannigfaltige gesetzlich verbriefte Einflussmöglichkeiten. Er hat z.B. einen Anspruch auf Einberufung der Gemeindevertretung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HGO), einen Anspruch auf Aufnahme seiner Anträge auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 58 Abs. 5 Satz 2 HGO) und das Recht, in den - öffentlichen - Sitzungen der Gemeindevertretung eine von der (Mehrheits-)Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung zu vertreten (§ 59 Satz 4 HGO).

Der Bürgermeister hat zudem ein Kontrollrecht gegenüber den von der Gemeindevertretung gefassten Beschlüssen (§ 63 HGO). Der Bürgermeister leitet den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung (§ 70 HGO), ist Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten mit Ausnahmen der Beigeordneten (§ 73 HGO) und verteilt die Geschäfte auf die Beigeordneten (§ 70 HGO). Schließlich nimmt der Bürgermeister ordnungsbehördliche Aufgaben und die sonstigen Auftragsangelegenheiten alleinverantwortlich wahr, d.h., er ist nur den Aufsichtsbehörden zur Rechenschaft verpflichtet; die Zuständigkeit von Gemeindevorstand und -vertretung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf haushalts- und personalrechtliche Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2 HGO).