Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes (OGerG) werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von zehn Jahren ernannt. Den Vorschlägen geht ein Wahlverfahren durch die Gemeindevertretung voraus.
Gemäß § 8 OGerG dürfen nur Personen zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen außerdem mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
Zum Ortsgerichtsmitglied kann nicht ernannt werden, wer im Bezirk des Ortsgerichtes (Gemeindegebiet) keinen Wohnsitz hat, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen ist. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden. Schließlich sollen Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Bürgerinnen und Bürger, die sich für die Ausübung dieses Ehrenamtes interessieren, werden gebeten, sich bis zum 13.12.2024 bei der Gemeindeverwaltung Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, Frau Hauer, Tel. 06421/9850-77 oder 06421/9850-0 zu melden.
gez.
Dr. Jens Ried, Bürgermeister