Gaststättengewerbe

Informationsschreiben des Regierungspräsidiums Gießen

Mehrwegangebotspflicht (§33 VerpackG)

Die immer größer werdenden Mengen an Einwegkunststoffprodukten tragen maßgeblich dazu bei, dass Kunststoffabfälle in die Umwelt, allen voran in die Meere, gelangen. Durch ihre Langlebigkeit bleiben Kunststoffe über Jahrzehnte erhalten und zersetzen sich zu Mikroplastik, welches negative Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hat.

Es ist daher wichtig, Einwegkunststoffprodukte durch umweltfreundlichere Alternativen zu ersetzen. Hiermit informieren wir Sie über die gesetzlichen Grundlagen, durch deren Umsetzung Sie zur Reduktion von Einwegkunststoffprodukten und Kunststoffabfällen beitragen.

Für wen gilt die Pflicht?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für alle Letztvertreiber von Speisen und Getränken, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher zum Mitnehmen von Essen und Getränken anbieten. 

Die Mehrwegverpackung darf nicht teurer oder mit weniger Inhalt befüllt sein als die Einweg Variante.

Ein Pfand darf erhoben werden, und Betreiber sind zur Rücknahme der Behälter verpflichtet

Kunden sind durch gut lesbare Informationstafeln auf die Mehrwegverpackungen hinzuweisen.

Eine Ausnahme

besteht für kleine Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m². Für diese ist es ausreichend, wenn sie ihren Kunden die Lebensmittel in mitgebrachte Mehrwegverpackungen abfüllen und auf diese Möglichkeit hinweisen.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Einwegkunststoffverpackungen und Einweggetränkebecher (alle Materialarten), die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

Dazu zählen auch Verpackungen, die nur teilweise aus Kunststoff bestehen (z B mit Kunststoffen beschichtete Pappverpackungen oder Kartonboxen).

Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Seit dem 3. Juli 2021 besteht ein Verbot für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Welche Einwegkunststoffprodukte sind betroffen?

  • Besteck (wie Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen)
  • Teller
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Lebensmittelbehälter und Getränkebehälter (inkl. ihrer Verschlüsse und Deckel)
    aus expandiertem Polystyrol (EPS)
  • Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff

Mehr zum Thema:

Infos zur Mehrwegpflicht finden Sie auf den Seiten des

DEHOGA Bundesverbanddehoga-bundesverband.de

Haben Sie Fragen oder wünschen eine Beratung?
Kommen Sie gerne auf uns zu!

Regierungspräsidium Gießen

Dezernat 42.1

+49 0641 303-4310