Bürgerstiftung Cölbe
Statut des Stiftungsfonds „Bürgerstiftung Cölbe“
Präambel
Die „Bürgerstiftung Cölbe“ versteht sich als eine Einrichtung für und von engagierten Bürgerinnen und Bürgern, deren Sinn und Zweck es ist, im Bereich der Gemeinde Cölbe nach Maßgabe dieses Statuts dem Gemeinwohl zu dienen. Zur Verwirklichung dieses Zieles weckt und fördert sie die Bereitschaft, zugunsten des Stiftungsfonds Kapital und Spenden einzubringen, die die Existenz und Wirksamkeit des Stiftungsfonds auf Dauer sichern.
Die stiftungsrechtliche Einbindung in die „Sparkassenstiftung der Region Marburg- Biedenkopf“ bietet die kostengünstige und unbürokratische Möglichkeit, zur Gründung einer Bürgerstiftung bei gleichzeitiger professioneller Verwaltung der Stiftung durch die DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH als Treuhänder. Die Vorteile einer Bürgerstiftung mit der Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sich stifterisch für ihre Gemeinde zu engagieren bleiben jedoch in vollem Umfang erhalten. Damit ist eine besonders effiziente Mittelverwendung der Spenden und der Stiftungserträge möglich.
§ 1
Name, Rechtsform
(1) Innerhalb der „Sparkassenstiftung der Region Marburg-Biedenkopf“ wird ein Stiftungsfonds mit dem Namen „Bürgerstiftung Cölbe“ eingerichtet.
(2) Die „Bürgerstiftung Cölbe“ ist ein Stiftungsfonds, eine Umwandlung in eine Stiftung ist nicht möglich.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck des Stiftungsfonds ist die Förderung des bürgerschaftlichen Lebens, von Kunst und Kultur, der Unterstützung von Jugend- und Seniorenarbeit sowie des Umwelt- und Naturschutzes, nicht aber die Erfüllung von Pflichtaufgaben der Gemeinde Cölbe.
(2) Fördermaßnahmen sollen einen Bezug zum Bereich der Gemeinde Cölbe und den dort lebenden Menschen haben.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln.
§ 3
Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung
(1) Der Stiftungsfonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gemäß Satzung der „Sparkassenstiftung der Region Marburg-Biedenkopf“.
(2) Der Stiftungsfonds ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Stiftungsfonds dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Stiftungsfonds fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsfondsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus 25.000 Euro.
(2) Das Stiftungsfondsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen.
Dies erfolgt im Rahmen und gemäß Satzung der „Sparkassenstiftung der Region Marburg-Biedenkopf“.
(3) Der Stiftungsfonds kann Zuwendungen Dritter (Zustiftung oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden dazu bestimmt wurden, wachsen dem Stiftungsfondsvermögen zu (Zustiftungen).
(4) Der Stiftungsfonds kann im Übrigen für die in §2 genannten Zwecke, Spenden zur zeitnahen Verwendung einwerben oder entgegennehmen, die entsprechend dem von der Spenderin oder dem Spender gewünschten Zweck zu verwenden sind.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Ständiges Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Cölbe. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden durch die Gemeindevertretung für die Dauer von 4 Jahren bestellt.
(2) Vorsitzender des Vorstandes ist der jeweilige amtierende Bürgermeister der Gemeinde Cölbe. Er kann einen Vertreter bestellen.
(3) Der Vorsitzende organisiert und koordiniert mit Unterstützung der Mitglieder des Vorstands die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(4) Die Amtszeit des Vorsitzenden richtet sich nach der Amtszeit als Bürgermeister.
(5) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen und Ausschüsse.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Aufgabe des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen die
• Vergabe der zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel,
• Erstellung und Verabschiedung von Förderleitlinien,
• das Einwerben von Zustiftungen und Spenden.
§ 7
Vorstandssitzungen
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mind. ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Sitzungsthemen verlangt.
(2) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einladung muss mind. zwei Wochen vor dem Sitzungstermin versandt werden und die Tagesordnung beinhalten.
(3) Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend der Ziffer 2 ordnungsgemäß einberufen wurde.
(4) Entscheidungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt bei Abstimmungen über die Gewährung einer Förderleistung und an eine Einrichtung, an der es mittelbar oder unmittelbar (z.B. als Vereinsmitglied, Gesellschafter, Vertretungsorgan oder ähnliches) beteiligt ist.
§ 8
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 6 Personen und soll alle Ortsteile repräsentieren. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Die Ortsbeiräte haben ein Vorschlagsrecht. Der Vorstandsvorsitzende ist ständiges Mitglied des Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren bestellt.
(2) Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr statt.
(3) Entscheidungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Das Kuratorium schlägt dem Vorstand Projekte zur Förderung durch den Stiftungsfonds vor.
§ 9
Inkrafttreten
Das Statut tritt mit der Errichtung des Stiftungsfonds „Bürgerstiftung Cölbe“ innerhalb der „Sparkassenstiftung der Region Marburg-Biedenkopf“ in Kraft. Statut – Änderungen sind nur im Einklang mit der „Sparkassenstiftung der Region Marburg-Biedenkopf“ durch Beschluss der Gemeindevertretung möglich.
Cölbe, den xx.xx.20xx
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