Abwasser
Seit dem 01. Januar 2013 werden die Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (sog. Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge, welche in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird (sog. Niederschlagswassergebühr), erhoben.
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist grundsätzlich der Frischwasserverbrauch. Dieser wird jährlich zum Jahresende über die Ablesung der Verbrauchszähler ermittelt.
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt werden.
Für versiegelte Flächen, von denen das dort anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt, sind keine Niederschlagswassergebühren zu zahlen.
Die versiegelten und angeschlossenen Flächen werden zur Berechnung der Niederschlagsgebühr in drei Kategorien aufgeteilt:
- Vollversiegelte Flächen:
Alle Dachflächen aus wasserundurchlässigem Material, wie Ziegel, Glas, Dachpappe, Plastik, Eternit etc. sowie befestigte Grundstücksflächen, die mit Beton- oder Schwarzdecken versiegelt sind, wie z. B. Asphalt- oder Teerdecke sowie Verbundpflasterflächen und Betonplatten mit schmalen oder vergossenen Fugen.
- Teilversiegelte Flächen:
Alle Flachdächer mit einer Kiesschüttung, die in der Lage sind, Niederschlagswasser in der Fläche zurückzuhalten sowie befestigte Grundstücksflächen, in denen das Niederschlagswasser etwa zur Hälfte versickern kann. Typische Flächen sind: Blaukopfpflaster, Drainsteine, Lochpflaster, Porenpflaster, Splittfugenpflaster, wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. ä.), etc.
- Schwach versiegelte Flächen:
Gründächer mit einem entsprechend Dachaufbau, die in der Lage sind, Niederschlagswasser auf dem Dach zurückzuhalten sowie befestigte Grundstücksflächen, in denen das Niederschlagswasser zum weit überwiegenden Teil versickern kann: Rasenplatten, Rasengittersteine, Ökopflaster, Rasenwaben etc.
Flächen, die gar nicht versiegelt sind, gelten als nicht ableitend und sind daher nicht weiter anzugeben und wurden auch nicht ausgewertet. Dies sind z. B. Beete, Garten- und Wiesenflächen, Äcker, Gehölze etc.
Bitte beachten Sie:
Baumaßnahmen sowie Änderungen der versiegelten Fläche (Größe oder Versiegelungsart) hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Cölbe unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde Cölbe hält hierfür einen Vordruck bereit. Die Unterlagen können ebenfalls beim Rathaus angefordert werden.