Abwasser

Abwasser

Seit dem 01. Januar 2013 werden die Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (sog. Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge, welche in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird (sog. Niederschlagswassergebühr), erhoben.

Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist grundsätzlich der Frischwasserverbrauch. Dieser wird jährlich zum Jahresende über die Ablesung der Verbrauchszähler ermittelt.

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt werden.

Für versiegelte Flächen, von denen das dort anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt, sind keine Niederschlagswassergebühren zu zahlen.

Die versiegelten und angeschlossenen Flächen werden zur Berechnung der Niederschlagsgebühr in drei Kategorien aufgeteilt:

- Vollversiegelte Flächen:

Alle Dachflächen aus wasserundurchlässigem Material, wie Ziegel, Glas, Dachpappe, Plastik, Eternit etc. sowie befestigte Grundstücksflächen, die mit Beton- oder Schwarzdecken versiegelt sind, wie z. B. Asphalt- oder Teerdecke sowie Verbundpflasterflächen und Betonplatten mit schmalen oder vergossenen Fugen.

- Teilversiegelte Flächen:

Alle Flachdächer mit einer Kiesschüttung, die in der Lage sind, Niederschlagswasser in der   Fläche zurückzuhalten sowie befestigte Grundstücksflächen, in denen das Niederschlagswasser etwa zur Hälfte versickern kann. Typische Flächen sind: Blaukopfpflaster, Drainsteine, Lochpflaster, Porenpflaster, Splittfugenpflaster, wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. ä.), etc.

- Schwach versiegelte Flächen:

Gründächer mit einem entsprechend Dachaufbau, die in der Lage sind, Niederschlagswasser auf dem Dach zurückzuhalten sowie befestigte Grundstücksflächen, in denen das Niederschlagswasser zum weit überwiegenden Teil versickern kann: Rasenplatten, Rasengittersteine, Ökopflaster, Rasenwaben etc.

Flächen, die gar nicht versiegelt sind, gelten als nicht ableitend und sind daher nicht weiter anzugeben und wurden auch nicht ausgewertet. Dies sind z. B. Beete, Garten- und Wiesenflächen, Äcker, Gehölze etc.

Bild zur Flächenberechnung

Bitte beachten Sie:

Baumaßnahmen sowie Änderungen der versiegelten Fläche (Größe oder Versiegelungsart) hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Cölbe unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde Cölbe hält hierfür einen Vordruck bereit. Die Unterlagen können ebenfalls beim Rathaus angefordert werden.

Nutzung einer Zisterne auf dem Grundstück

Bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist die Ermittlung der in das öffentliche Kanalnetz einleitenden, versiegelten Flächen notwendig. Dabei nehmen Grundstücke mit Zisternen eine Sonderrolle ein. Die Zisternen speichern anfallendes Niederschlagswasser und entlasten somit das Kanalnetz. Dafür gibt es Gutschriften für die Flächen, die in die Zisterne einleiten. Bei Nutzung des gesammelten Niederschlagswassers wird pro m³ Zisternenvolumen eine Fläche von 10 m² in Abzug gebracht. Es wird maximal die Fläche gutgeschrieben, die auch Niederschlagswasser in die Zisterne einleitet.

Im Fall der Nutzung des Zisternenwassers als Brauchwasser (Waschmaschine und/oder Toilette) ist die Wassermenge, die der Zisterne zur Brauchwassernutzung entnommen wird, durch einen geeigneten Wasserzähler zu messen. Sobald das Brauchwasser z. B. die Waschmaschine verlässt, wird es als Schmutzwasser dem Kanal zugeführt. Aus diesem Grund wird die gemessene Brauchwassermenge zur richtigen Berechnung der Schmutzwassergebühr benötigt.

Im Rahmen der gesplitteten Abwassergebühren ist der Gemeinde mitzuteilen, ob Sie auf Ihrem Anwesen eine Zisterne betreiben.

Sofern es sich um eine neue Zisterne handelt und/oder Veränderungen seit der Datenerhebung in 2012 eingetreten sind, ergänzen Sie auf dem bereitgestellten Vordruck „Erhebungsbogen Entwässerung“ die Informationen zur Zisternennutzung:

  • Zisternenvolumen,
  • welche Flächen sind an die Zisterne angeschlossen (ggf. Flächenskizze oder Freiflächenplan mit Darstellung der Flächen beifügen),
  • wie wird das Zisternenwasser genutzt, a) zur Gartenbewässerung oder b) Brauchwassernutzung ggf. mit Gartenbewässerung,
  • für vorhandene Zähleinrichtungen geben Sie bitte den aktuellen Zählerstand an.

Sollten Sie eine vorhandene Brauchwasseranlage betreiben, bei der keine Zähleinrichtungen vorhanden sind, veranlassen Sie bitte durch ein von Ihnen zu beauftragendes Installationsunternehmen den Einbau geeichter Zwischenzähler (Brauchwasser- und gegebenenfalls Nachspeisungszähler). Sehen Sie hierzu bitte auch die Hinweise in den beigefügten Erläuterungen „Erläuterungen Zisterne“. Nach dem betriebsfertigen Einbau der Zähler senden Sie uns bitte den Meldebogen „Zisterne Zählermeldung“ ausgefüllt und unterschrieben zurück. Denken Sie bitte daran, dass auch das ausführende Installationsunternehmen den Meldebogen unterschreiben muss.

Wir weisen darauf hin, dass eine Wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser oder für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachteam Wasser- und Bodenschutz, gesondert zu beantragen ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.