Kot
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, hat die Gemeinde Cölbe Gefäße (Papierkörbe) aufgestellt. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen.
Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw. Hundekot und Pferdeäpfel sind nur mit Umhüllung in die Behälter zu geben. Spezielle Aufnahmegeräte (z.B.: Beutel, Tüten) für diese Abfälle sind in ausreichender Stückzahl mitzuführen.
Hundekot gehört aus hygienischen Gründen weder in die Biotonne noch auf den Kompost, ist somit als Abfall zu werten und gehört folglich in die Restmülltonne.
Leider erreichen unsere Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden über Hundekothaufen, die im gesamten Gemeindegebiet zu finden sind. Teils werden die Gehwege verschmutzt, teils sind Grünanlagen und private Grünflächen damit verunreinigt. Einige Hundehalter scheuen auch nicht davor zurück, ihre Hunde in landwirtschaftlich genutzten Flächen frei laufen zu lassen, um dort ihr „Geschäft“ zu verrichten.
Wir weisen hiermit auf einige Aspekte hin:
Es dürfte jedem Hundebesitzer einleuchten, dass es äußerst unangenehm ist, wenn man in solche „Hinterlassenschaften“ tritt, sei es auf Gehwegen, Wiesen oder anderen Grünanlagen. Dass es aber schlichtweg auch verboten ist, seine Hunde auf fremde Grundstücke koten zu lassen, ist offensichtlich nicht jedem bekannt.
Gehwege, öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen nicht durch Tiere verunreinigt werden.
Die nicht ordnungsgemäße Beseitigung von Hundekot stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle beweglichen Sachen, deren sich ihre Besitzerin oder ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Privatgrundstücke dürfen durch Fremde nicht verunreinigt werden. Hiergegen kann der Grundstückseigentümer privatrechtliche, auf das BGB gründende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stellen.
Die Gemeindeverwaltung Cölbe stellt allen Hundebesitzern kostenlos Hundekotbeutel an den bekannten, öffentlich zugänglichen, Hundekotbeutelspendern/Hundetoiletten zur Verfügung.