Illegale Müllentsorgung
§ 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kommt in Betracht, wenn jemand dadurch gegen die Vorschrift von § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG verstößt. Dies setzt voraus, dass jemand Gegenstände des Hausmülls oder des Sperrmülls außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert.
Illegale Müllentsorgung gilt zudem als Ordnungswidrigkeit und kann je nach Fall mit bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Privatpersonen können meistens mit einer geringeren Strafe rechnen. Bei besonders schweren Fällen kann sogar eine Haftstrafe bis zu 10 Jahren drohen.
Illegale Müllentsorgung verursacht hohe Kosten für die Kommune, da die Kommune den Müll Fachgerecht entsorgen muss. Der Müllflut in Wäldern, an Wegesrändern oder auch im öffentlichen Straßenraum ist kaum mehr Herr zu werden. Die Aufwendungen für den Landkreis, aber auch für die Kommune, Forst- und Straßenbaubehörden sowie die Wasser- und Bodenverbände, um die Müllablagerungen zu beseitigen, steigen ständig. Nicht nur Haus- oder Sperrmüll landet in unserer Landschaft, auch Garten- und Bauabfälle oder Elektroaltgeräte, alte Reifen, Fahrzeuge. Selbst Abfälle mit schädlichen Stoffen, wie Kühlschränke, Asbest oder teerhaltige Dachpappe werden in der Natur entsorgt und stellen eine Gefahr für die Umwelt dar.
Seit 2015 besteht gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§§ 11,14 KrWG) die Pflicht, Müll entsprechend nach Bioabfällen, Papier, Metall, Kunststoff und Glas zu trennen, "soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist." Wird gegen die Gesetze verstoßen, kann ein entsprechendes Bußgeld die Folge sein.