Winterdienst der Grundstückseigentümer
- Winterdienst ist grundsätzlich Sache jedes Grundstückseigentümers.
- Gehwege und die Fußgängerüberwege sind vor dem jeweiligen Grundstück zu räumen. Die geräumten Flächen auf den Gehwegen müssen durchgehend frei sein, damit die Fußgänger nicht auf die Straße ausweichen müssen.
- Bei einseitigen Gehwegen wechselt die Räumpflicht jährlich. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Grundstückseigentümer der Seite mit Gehweg verpflichtet, in ungeraden die gegenüberliegenden.
- Zugänge zu den Grundstücken sind freizumachen – mindestens auf einer Breite von 1, 25 m.
- Bitte den Schnee nicht auf die geräumte Fahrbahn schieben!
- Festgetretener Schnee oder Eis soll nach Möglichkeit bei Glätte abgestumpft werden.
- Grundsätzlich ist zwischen 7 und 20 Uhr zu räumen und zu streuen.
- Sollte sich der Winter dem Ende zu neigen, beginnt das Tauwetter. Hier ist zu beachten, dass die Rinnsteine freigehalten werden, damit das Tauwasser unbeschwert abfließen kann. Pfützen haben in kalten Nächten die Eigenschaft zuzufrieren und stellen dann ein Risiko dar.
Gemeinsam schaffen wir es, auch bei widrigen Wetterbedingungen Fußgängern und Autofahrern ein möglichst sicheres Fortbewegen in unserer Gemeinde zu ermöglichen. Machen Sie mit!